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Artikel 1 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1971

Artikel 1

Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 253/1969) eingelangt:

Japan hat seine Beitrittsurkunde zu diesem Zollabkommen am 14. Mai 1971 hinterlegt.

Mauritius hat am 18. Juli 1969 erklärt, sich an dieses Zollabkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10004097

Dokumentnummer

NOR12045155

alte Dokumentnummer

N3197113849H

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