Artikel 1 Zoll für Zucht- und Nutzvieh (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1928

Artikel 1

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Departementvorsteher.

Bern, den 19. April 1927.

Herr Gesandter!

Namens der schweizerischen Regierung beehre ich mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Schweiz auf die im Handelsvertrage zwischen der Schweiz und Österreich vom 6. Jänner 1926, Anlage A, vereinbarte Bindung des Zolles von 25 Goldkronen pro Stück für Nutz- und Zuchtvieh der Simmentaler, Freiburger, Braun- und Eringer Viehrasse (aus Nr. 52 b des österreichischen Zolltarifs) verzichtet.

Indem ich Euer Exzellenz ersuchen darf, mir den Empfang dieser Mitteilung zu bestätigen, benutze ich auch diesen Anlaß, um die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Schultheß m. p.

Herrn Leo Di Pauli,

österreichischer Gesandter,

Bern.

Bern, den 19. April 1927.

Herr Bundesrat!

Mit Note vom heutigen Tage war es Euer Exzellenz gefällig, folgende Mitteilung an mich zu richten:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Indem ich den Empfang dieser Note bestätige, beehre ich mich gleichzeitig mitzuteilen, daß ich nicht verfehlt habe, meine Regierung hievon in Kenntnis zu setzen.

Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Di Pauli m. p.

Herrn Bundesrat Schultheß,

Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,

Bern.

vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924

Schlagworte

Nutzvieh

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

10003759

Dokumentnummer

NOR40002676

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