Artikel 1 Zoll für Milch und Rahm (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.1926

Artikel 1

Bundeskanzleramt.

Auswärtige Angelegenheiten.

Z. 120159/14 a.

Wien, am 18. Mai 1926.

Herr Gesandter!

Da die österreichische Bundesregierung und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft übereingekommen sind, die Bestimmungen des Handelsvertrages vom 6. Jänner 1926, betreffend die Zollbehandlung von Milch und Rahm bei der Einfuhr nach Österreich, abzuändern, beehrt sich der unterzeichnete Bundeskanzler der Republik Österreich, Seiner Exzellenz, dem Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Wien, mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung mit nachstehenden Bestimmungen einverstanden ist:

  1. 1. Die Schweiz verzichtet auf die im Handelsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz vom 6. Jänner 1926, Anlage A, vereinbarte Bindung der Zollfreiheit für Milch und frischen Rahm (Nr. 63 des österreichischen Zolltarifs). Dagegen wird Österreich die Zollfreiheit für Milch und frischen Rahm (österreichischer Zolltarif Nr. 63), die an die Bewohner der österreichischen Grenzzone zum Verbrauch innerhalb dieser Zone eingehen, aufrechterhalten.
  2. 2. Der Vertragszoll (Anlage A zum Handelsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz, Position 107a, 4) für die Einfuhr in Österreich von Milch und Rahm, sterilisiert, wird von 10 Goldkronen auf 6 Goldkronen für 100 Kilogramm herabgesetzt.
  3. 3. Jeder der vertragschließenden Parteien steht es frei, die vorstehend unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Vereinbarungen jederzeit auf einen Monat zu kündigen. Nach Ablauf dieser Frist tritt der ursprüngliche vertragliche Zustand ohne weiteres wieder ein.

Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 25. Mai 1926 in Kraft.

Indem der unterzeichnete Bundeskanzler der Republik Österreich Seine Exzellenz, den Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Wien, ersucht, ihm eine gleichlautende Mitteilung zukommen lassen zu wollen, benutzt er auch diesen Anlaß, um die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Der Bundeskanzler:

Ramek m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Max Jaeger,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Wien.

Schweizerische Gesandtschaft

in Wien.

O. B. LW.

Wien, am 17. Mai 1926.

Herr Bundeskanzler!

Da der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die österreichische Bundesregierung übereingekommen sind, die Bestimmungen des Handelsvertrages vom 6. Jänner 1926, betreffend die Zollbehandlung von Milch und Rahm bei der Einfuhr nach Österreich, abzuändern, beehrt sich der unterzeichnete Schweizerische Gesandte, Seiner Exzellenz, dem Herrn Bundeskanzler der Republik Österreich, mitzuteilen, daß der Schweizerische Bundesrat mit nachstehenden Bestimmungen einverstanden ist:

  1. 1. Die Schweiz verzichtet auf die im Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich vom 6. Jänner 1926, Anlage A, vereinbarte Bindung der Zollfreiheit für Milch und frischen Rahm (Nr. 63 des österreichischen Zolltarifs). Dagegen wird Österreich die Zollfreiheit für Milch und frischen Rahm (österreichischer Zolltarif Nr. 63), die an die Bewohner der österreichischen Grenzzone zum Verbrauch innerhalb dieser Zone eingehen, aufrechterhalten.
  2. 2. Der Vertragszoll (Anlage A zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich, Position 107a, 4) für die Einfuhr in Österreich von Milch und Rahm, sterilisiert, wird von 10 Goldkronen auf 6 Goldkronen für 100 Kilogramm herabgesetzt.
  3. 3. Jeder der vertragschließenden Parteien steht es frei, die vorstehend unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Vereinbarungen jederzeit auf einen Monat zu kündigen. Nach Ablauf dieser Frist tritt der ursprüngliche vertragliche Zustand ohne weiteres wieder ein.

Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 25. Mai 1926 in Kraft.

Indem der unterzeichnete Schweizerische Gesandte Seine Exzellenz, den Herrn Bundeskanzler der Republik Österreich, ersucht, ihm eine gleichlautende Mitteilung zukommen lassen zu wollen, benutzt er auch diesen Anlaß, um die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Der Schweizerische Gesandte:

Jaeger m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Rudolf Ramek,

Bundeskanzler, Minister der Auswärtigen

Angelegenheiten u. s. w.

Wien.

vgl. Schillingrechnungsgesetz BGBl. Nr. 461/1924 und BGBl. I Nr. 191/1999

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

10003758

Dokumentnummer

NOR40002404

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