1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, beginnend mit 1. Jänner 2013 eine integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner einzurichten und gemeinsam weiterzuentwickeln.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
- 1. Versorgungsziele
- 2. Planungswerte
- 3. Versorgungsprozesse und -strukturen
- 4. Ergebnis- und Qualitätsparameter.
- Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil eine
- 5. Finanzzielsteuerung
- zu etablieren.
Schlagworte
Versorgungsstruktur, Ergebnisparameter
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008611
Dokumentnummer
NOR40157114
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
