vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Zeichen und Siegel, Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1974

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht daß das in Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen und Siegel, die in Anlage 2 abgebildete Bezeichnung und die in Anlage 3 abgebildete Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. September 1970, BGBl. Nr. 304, betreffend Zeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10002291

Dokumentnummer

NOR12029466

alte Dokumentnummer

N2197410095W

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)