vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 1

Sachlicher Anwendungsbereich

  1. 1. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden auf Streitigkeiten, die nach den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung angeführten Abkommen und Übereinkommen anhängig gemacht worden sind (im folgenden „erfaßte Abkommen'' genannt), Anwendung. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden auch Anwendung auf Konsultationen und Streitbeilegung zwischen Mitgliedern bezüglich ihrer Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (in dieser Vereinbarung „WTO-Abkommen'' genannt) und dieser Vereinbarung, die getrennt oder in Verbindung mit anderen erfaßten Abkommen abgehalten werden.
  2. 2. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden vorbehaltlich solcher besonderer oder zusätzlicher Regeln und Verfahren über Streitbeilegung, die in den erfaßten Abkommen, wie in der Anlage 2 angeführt, enthalten sind, Anwendung. Besteht ein Unterschied zwischen den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und den besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren der Anlage 2, ist den besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren der Vorrang einzuräumen. In Streitfällen, bei denen Regeln und Verfahren von mehr als einem erfaßten Abkommen berührt sind, falls sich eine Normenkollision zwischen besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren solcher Abkommen in Überprüfung befindet, die Streitparteien sich jedoch nicht über Regeln und Verfahren innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses einigen können, wird der Vorsitzende des im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Streitbeilegungsorgans (in dieser Vereinbarung „DSB'' genannt) in Konsultationen mit den Streitparteien die zu befolgenden Regeln und Verfahren innerhalb von 10 Tagen nach Antragstellung eines der beiden Mitglieder festlegen. Der Vorsitzende läßt sich vom Grundsatz leiten, daß möglichst von besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren Gebrauch gemacht werden soll; auch sollen die in dieser Vereinbarung dargelegten Regeln und Verfahren bis zu dem notwendigen Umfang angewendet werden, um Normenkollisionen zu vermeiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte