Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet „Ozonschicht“ die Schicht atmosphärischen Ozons oberhalb der planetarischen Grenzschicht;
2. bedeutet „schädliche Auswirkungen“ Änderungen der belebten oder unbelebten Umwelt, einschließlich Klimaänderungen, die erhebliche abträgliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Zusammensetzung, Widerstandsfähigkeit und Produktivität naturbelassener und vom Menschen beeinflußter Ökosysteme oder auf Materialien haben, die für die Menschheit nützlich sind;
3. bedeutet „alternative Technologie oder Ausrüstung“ Technologie oder Ausrüstung, deren Verwendung es möglich macht, Emissionen von Stoffen, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht haben oder wahrscheinlich haben, zu verringern oder wirksam auszuschließen;
4. bedeutet „alternative Stoffe“ Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht verringern, ausschließen oder vermeiden;
5. bedeutet „Vertragsparteien“ Vertragsparteien dieses Übereinkommens, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;
6. bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen oder seine Protokolle erfaßten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, die betreffenden Vertragsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihnen beizutreten;
7. bedeutet „Protokolle“ Protokolle zu diesem Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019
Gesetzesnummer
10010531
Dokumentnummer
NOR12134620
alte Dokumentnummer
N8198823861J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)