Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a) der Ausdruck „Missionschef“ bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
- b) der Ausdruck „Mitglieder der Mission“ bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission;
- c) der Ausdruck „Mitglieder des Personals der Mission“ bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission;
- d) der Ausdruck „Mitglieder des diplomatischen Personals“ bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission;
- e) der Ausdruck „Diplomat“ bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission;
- f) der Ausdruck „Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals“ bezeichnet die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
- g) der Ausdruck „Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals“ bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
- h) der Ausdruck „privater Hausangestellter“ bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitglieds der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaates ist;
- i) der Ausdruck „Räumlichkeiten der Mission“ bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschef.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)