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Artikel 1 Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) – Zusatzprotokoll 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1982

Artikel 1

  1. 1. a) Der in Artikel II Absatz 1 des Abkommens von 1971 vorgesehene Schutz wird Werken gewährt, die zum erstenmal durch die Organisation der Vereinten Nationen, durch die mit ihr verbundenen Sonderorganisationen oder durch die Organisation der Amerikanischen Staaten veröffentlicht worden sind.

b) Ebenso ist Artikel II Absatz 2 des Abkommens von 1971 zugunsten dieser Organisationen anzuwenden.

  1. 2. a) Dieses Protokoll ist zu unterzeichnen, bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten und steht zum Beitritt offen; Artikel VIII des Abkommens von 1971 ist zu beachten.

b) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen von 1971 für diesen Staat in Kraft tritt, sofern dieser Tag später liegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Schlagworte

UNO, OAS, UNESCO

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002585

Dokumentnummer

NOR12032824

alte Dokumentnummer

N2198220255J

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