Erster Teil
Gemeinsame Regeln für den Internationalen Postdienst
Einziges Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmung
1. Im Rahmen des Weltpostvertrags bedeuten die nachstehenden Begriffe folgendes:
- 1.1. Universalpostdienst: ständige flächendeckende Bereitstellung von hochwertigen Basispostdiensten zu erschwinglichen Preisen für alle Kunden;
- 1.2. Kartenschluss: ein oder mehrere Beutel bzw. sonstige Behälter mit Postsendungen, bezettelt, plombiert oder versiegelt;
- 1.3. offener Durchgang: Durchgang von Sendungen, deren Anzahl oder Gewicht die Fertigung eines Kartenschlusses nach dem Bestimmungsland nicht rechtfertigt, durch ein vermittelndes Land;
- 1.4. Postsendung: Überbegriff zur Bezeichnung der verschiedenen Sendungsarten der Post vorgenommen werden (Briefsendungen, Postpakete, Postanweisungen usw.);
- 1.5. Endvergütung: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an dieBestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung der Briefsendungen im Bestimmungsland zu leisten ist;
- 1.6. Durchgangsvergütung: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang der Kartenschlüsse;
- 1.7. Endvergütungsanteil: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an die Bestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung eines Postpaketes im Bestimmungsland zu leisten ist;
- 1.8. Durchgangsvergütungsanteil: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang für die Beförderung eines Postpaketes über sein Staatsgebiet;
- 1.9. Seegebührenanteil: Zahlung für die Leistungen, eines Beförderungsunternehmens (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) bei der Beförderung eines Postpakets auf dem Seeweg.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117635
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