Artikel 1 Vorkommen übertragbarer Krankheiten in Grenzgebieten

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1925

Artikel 1

Gesandtschaft der Republik Österreich

in Budapest.

Budapest, den 1. Dezember 1924.

Euer Exzellenz!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, hinsichtlich

des Austausches von Nachrichten über das Auftreten von übertragbaren Krankheiten in den Grenzgebieten der Republik Österreich und des Königreiches Ungarn nachstehende Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Zum Zwecke der rechtzeitigen Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen wurde vereinbart, Fälle von übertragbaren Krankheiten
  1. in den beiderseitigen Grenzgebieten durch regelmäßigen Nachrichtenaustausch zur gegenseitigen Kenntnis zu bringen.
  1. 2. Diese Mitteilungen, die zwischen den Verwaltungsbehörden der österreichischen und ungarischen Grenzbezirke nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung zu erstatten sind, haben sich auf nachbenannte übertragbare Krankheiten zu erstrecken:
  2. 3. Asiatische Cholera, Pest, Blattern (Pocken), Flecktyphus (Fleckfieber), Abdominaltyphus einschließlich Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), Diphterie, Scharlach, übertragbare Genickstarre (Meningitis cerebrospinalis epidemica), Rückfalltyphus (Rückfallfieber), Ägyptische Augenentzündung (Trachom), Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere bei Menschen.
  3. 4. Die Benachrichtigung hat wöchentlich mittels beschleunigter Zusendung von Nachweisungen der aufgetretenen Krankheitsfälle unter Angabe der befallenen Orte und der ermittelten Herkunft zu erfolgen, wobei belangvolle Mitteilungen über getroffene Maßnahmen in dem befallenen Bezirke kurz anzuführen sind.
  4. 5. Anderseits sind auch diejenigen Vorsichtsmaßregeln mitzuteilen, welche daraufhin in dem von der Krankheit lediglich bedrohten Bezirke
  1. gegen den von ihr befallenen Bezirk des Nachbarlandes ergriffen worden sind.
  1. besteht.
  1. n ähert. Wo zwei oder mehrere Nachbarbezirke an das Gebiet der zur Mitteilung verpflichteten Behörde grenzen, haben alle auf diese Mitteilungen Anspruch.
  1. entgegensehen darf, benütze ich die Gelegenheit, um Euer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu übermitteln.

F. Calice m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Tibor von Scitovszky, Königlich ungarischer Minister des Äußern

Budapest.

Verzeichnis

der für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden österreichischen Bezirkshauptmannschaften.

Eisenstadt,

Neusiedl,

Güssing,

Oberpullendorf,

Jennersdorf,

Oberwarth.

Mattersdorf,

 
  

Verzeichnis

der für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden ungarischen Bezirke.

1. Bezirk Magyarovar,

6. Bezirk Szombathely,

2. “ Rajka,

7. “ Köszeg,

3. “ Sopron,

8. “ Körmend,

4. “ Csepreg,

9. “ Szent-Gotthard,

5. “ Kapuvar,

10. “ Stadt Sopron.

  

Wochenausweis über übertragbare Krankheiten

Ministere Royal des Affaires

Etrangeres de Hongrie.

Budapest, den 1. Dezember 1924.

Euer Exzellenz!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß die königlich ungarische Regierung damit einverstanden ist, hinsichtlich des Austausches von Nachrichten über das Auftreten von übertragbaren Krankheiten in den Grenzgebieten des Königreiches Ungarn und der Republik Österreich nachstehende Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Zum Zwecke der rechtzeitigen Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen wurde vereinbart, Fälle von übertragbaren Krankheiten
  1. in den beiderseitigen Grenzgebieten durch regelmäßigen Nachrichtenaustausch zur gegenseitigen Kenntnis zu bringen.
  1. 2. Diese Mitteilungen, die zwischen den Verwaltungsbehörden der ungarischen und österreichischen Grenzbezirke nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung zu erstatten sind, haben sich auf nachbenannte übertragbare Krankheiten zu erstrecken:
  2. 3. Asiatische Cholera, Pest, Blattern (Pocken), Flecktyphus (Fleckfieber), Abdominaltyphus einschließlich Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), Diphterie, Scharlach, übertragbare Genickstarre (Meningitis cerebrospinalis epidemica), Rückfalltyphus (Rückfallfieber), Ägyptische Augenentzündung (Trachom), Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere bei Menschen.
  3. 4. Die Benachrichtigung hat wöchentlich mittels beschleunigter Zusendung von Nachweisungen der aufgetretenen Krankheitsfälle unter Angabe der befallenen Orte und der ermittelten Herkunft zu erfolgen, wobei belangvolle Mitteilungen über getroffene Maßnahmen in dem befallenen Bezirke kurz anzuführen sind.
  4. 5. Anderseits sind auch diejenigen Vorsichtsmaßregeln mitzuteilen, welche daraufhin in dem von der Krankheit lediglich bedrohten Bezirke
  1. gegen den von ihr befallenen Bezirk des Nachbarlandes ergriffen worden sind.
  1. besteht.
  1. n ähert. Wo zwei oder mehrere Nachbarbezirke an das Gebiet der zur Mitteilung verpflichteten Behörde grenzen, haben alle auf diese Mitteilungen Anspruch.
  1. entgegensehen darf, benütze ich die Gelegenheit, um Euer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu übermitteln.

Tibor von Scitovszky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Graf Franz Calice,

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister

in Budapest.

Verzeichnis

der für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden österreichischen Bezirkshauptmannschaften.

Eisenstadt,

Güssing,

Jennersdorf,

Mattersdorf,

Neusiedl,

Oberpullendorf,

Oberwarth.

Verzeichnis

der für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden ungarischen Bezirke.

  1. 1. Bezirk Magyarovar,
  2. 2. “ Rajka,
  3. 3. “ Sopron,
  4. 4. “ Csepreg,
  5. 5. “ Kapuvar,
  6. 6. “ Szombathely,
  7. 7. “ Köszeg,
  8. 8. “ Körmend,
  9. 9. “ Szent-Gotthard,
  10. 1 0.„ Stadt Sopron.

Wochenausweis über übertragbare Krankheiten

Wochenausweis nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10010198

Dokumentnummer

NOR40004181

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