Artikel 1
Zur Erzielung eines gleichförmigen Vorganges bei der Erledigung des Besetzungsactes über eine Notarstelle bezüglich der Ausfertigung und Zustellung der Ernennungsdecretes und bezüglich der Erledigung und Zurückstellung der nicht berücksichtigten Competenzgesuche findet das Justizministerium anzuorden:
Dem Oberlandesgerichte liegt ob, das Decret über die Ernennung oder bewilligte Versetzung auszufertigen, und den Gerichtshof erster Instanz, welcher das Besetzungsgutachten erstattet hatte, lediglich unter Anschluss des Besetzungsberichtes der Notariatskammer von der erfolgten Ernennung und im Falle der Versetzung eines Notars aus dem Sprengel eines anderen Gerichtshofes auch diesen letzteren behufs weiterer gesetzlichen Verfügung zu verständigen.
Das ausgefertigte Decret sammt allen Competenzgesuchen ist der Notariatskammer, welche den Concurs ausgeschrieben hatte, unmittelbar zu übersenden und dieser Notariatskammer bleibt überlassen, die Zustellung des Decretes, sowie die Erledigung und Zurückstellung der nicht berücksichtigten Competenzgesuche zu veranlassen.
Von dieser Anordnung werden gleichzeitig sämmtliche Notariatskammern in Kenntnis gesetzt.
1. Unter dem Begriff „Competenzgesuch“ ist das Bewerbungsgesuch, unter der „Ausschreibung des Concurses“ die Ausschreibung der zu besetzenden Notarstelle zu verstehen.
2. Die V wird weiterhin für die Vorgangsweise bei der Zustellung des Ernennungsdekrets und der Zurückstellung der nicht berücksichtigten Bewerbungsgesuche angewendet. Das Ernennungsdekret wird aber nunmehr vom Bundesministerium für Justiz ausgefertigt.
3. Siehe im übrigen zur Ernennung und (freiwilliger) Versetzung der Notare die §§ 10, 11, 17 und 18 NO, RGBl. Nr. 75/1871.
Schlagworte
Dekret, Besetzungsakt, Kompetenzgesuch, Ernennungsdekret
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10001689
Dokumentnummer
NOR12020035
alte Dokumentnummer
N2188518715R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)