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Artikel 1 VfGH-Aufhebung von Teilen der als Erlass bezeichneten Verordnung der BMin für Gesundheit und Frauen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2006

Artikel 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2006,

V 105/05-7, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. März 2006, folgende Teile der als Erlass bezeichneten Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, als gesetzwidrig aufgehoben:

  1. 1. der vorletzte und letzte Satz im achten Absatz („Seitens der Bezirksverwaltungsbehörden ist die qualifizierte Leistungserbringung in jedem Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind die Kosten dafür von den MasseurInnen zu tragen.“),
  2. 2. der neunte Absatz („Es wird angeregt, als Sachverständige die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß § 47 Abs. 1 MMHm-AV heranzuziehen.“),
  3. 3. der zehnte Absatz („Im Rahmen des Gutachtens sind Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte der Anlage 8 – insbesondere die Inhalte der Unterrichtsfächer ‚9. Massagetechniken zu Heilzwecken’ und ‚3. Pathologie’ – als wesentliche Kriterien einer qualifizierten Leistungserbringung zu überprüfen.“) sowie
  4. 4. die Wortfolge „bzw. die den Anforderungen der Sachverständigen nicht entsprochen haben“ im elften Absatz.

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