Artikel 1
Der Verfassungsgerichtshof hat laut Erkenntnis vom 15. Juni 1992, V 317/91-6, zu Recht erkannt:
Der Punkt I.5. „Einverleibungsgebühr'' der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21. November 1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
