Artikel 1
(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt) Anwendung, die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.
(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr der Sendungen im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131065
alte Dokumentnummer
N8196539546L
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