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Artikel 1 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 1

(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt), Anwendung, die aus dem Gebiete der einen Vertragspartei stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch deren Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.

(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005910

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