KAPITEL 1
MITGLIEDSCHAFT UND ZWECK
ARTIKEL 1
Einrichtung und Mitglieder
(1) Durch diesen Vertrag richten die Vertragsparteien untereinander eine internationale Finanzinstitution ein, die den Namen „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ („ESM“) trägt.
(2) Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder.
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