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Artikel 1 Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Artikel 1

ERSTER TEIL

SACHLICHE ÄNDERUNGEN

ARTIKEL 1

Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:

  1. 1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    Artikel 7

    (1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.

    (2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

    (3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.

    Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

    (4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.

    (5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, wie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist.

    Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden.

    (6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“

  1. 2. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 17

    (1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

    Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

    Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.

    (2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.

    (3) Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Artikel werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gefasst.

    (4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der Westeuropäischen Union (WEU) und der NATO nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

    (5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48 überprüft.“

  1. 3. In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt:
  1. 4. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 24

    (1) Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen.

    (2) Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse Einstimmigkeit erforderlich ist, so beschließt der Rat einstimmig.

    (3) Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts ins Auge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 23 Absatz 2.

    (4) Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI. Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.

    (5) Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, dass die Übereinkunft dennoch vorläufig gilt.

    (6) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union.“

  1. 5. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 25

    Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.

    Im Rahmen dieses Titels nimmt das Komitee unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung wahr.

    Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen, unbeschadet des Artikels 47 geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu fassen.“

  1. 6. Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 27a

    (1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, die Werte der gesamten Union zu wahren und ihren Interessen zu dienen, unter Behauptung der Identität der Union als kohärenter Kraft auf internationaler Ebene. Bei einer solchen Zusammenarbeit werden beachtet

  1. 7. Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
  1. 8. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 31

    (1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:

  1. a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
  2. b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
  3. c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
  4. d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
  5. e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.

    (2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise:

  1. a) Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;
  2. b) er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;
  3. c) er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.“
  1. 9. Artikel 40 wird durch die nachstehenden Artikel 40, 40a und 40b ersetzt:

    „Artikel 40

    (1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.

    (2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40a, 40b und 41, soweit nicht in Artikel 40a und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.

    (3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Artikel sowie auf die Artikel 40a und 40b Anwendung.

    Artikel 40a

    (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 40 zu begründen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Diese können dann dem Rat eine Initiative unterbreiten, die auf die Erteilung einer Ermächtigung zur Einleitung der betreffenden verstärkten Zusammenarbeit abzielt.

    (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindestens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen.

    Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.

    Artikel 40b

    Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 40a begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für die spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen kann. Der Rat entscheidet über den Antrag binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.

    Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1.“

  1. 10. (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)
  2. 11. Artikel 43 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 43

    Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit

  1. a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union und der Gemeinschaft zu fördern, ihre Interessen zu schützen und diesen zu dienen und ihren Integrationsprozess zu stärken;
  2. b) die genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;
  3. c) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getroffenen Maßnahmen beachtet;
  4. d) im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der Gemeinschaft bleibt und sich nicht auf die Bereiche erstreckt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen;
  5. e) den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt nach Titel XVII des genannten Vertrags nicht beeinträchtigt;
  6. f) keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt;
  7. g) mindestens acht Mitgliedstaaten umfasst;
  8. h) die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten beachtet;
  9. i) die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unberührt lässt;
  10. j) allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43b offen steht.“
  1. 12. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 43a

    Eine verstärkte Zusammenarbeit kann nur als letztes Mittel aufgenommen werden, wenn der Rat zu dem Schluss gelangt ist, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.

    Artikel 43b

    Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen. Sie steht ihnen ferner jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27e und 40b dieses Vertrags und des Artikels 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüssen nachkommen. Die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten zur Beteiligung angeregt wird.“

  1. 13. Artikel 44 wird durch die nachstehenden Artikel 44 und 44a ersetzt:

    „Artikel 44

    (1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates können an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betreffenden Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und hinsichtlich einer verstärkten Zusammenarbeit auf Grund des Artikels 27c in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 dieses Vertrags festgelegt sind. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.

    Solche Rechtsakte und Beschlüsse sind nicht Bestandteile des Besitzstands der Union.

    (2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Solche Rechtsakte und Beschlüsse binden nur die Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen, und haben gegebenenfalls nur in diesen Staaten unmittelbare Geltung. Die Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.

    Artikel 44a

    Die sich aus der Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Ratsmitglieder etwas anderes beschließt.“

  1. 14. Artikel 45 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 45

    Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Titels durchgeführten Maßnahmen untereinander sowie mit den Politiken der Union und der Gemeinschaft im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.“

  1. 15. Artikel 46 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 46

    Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags:

  1. a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
  2. b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;
  3. c) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der Artikel 11 und 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;
  4. d) Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe, soweit der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;
  5. e) die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7, wobei der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung des Rates gemäß dem genannten Artikel entscheidet;
  6. f) die Artikel 46 bis 53.“

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