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Artikel 1 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1984

Artikel 1

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 3. Feber 1984 und vom 28. September 1984, mit denen die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 525/1984) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (1010 Wien, Kohlmarkt 8—10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20010446

Dokumentnummer

NOR40209804

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