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ARTIKEL 1 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ERSTER TEIL

GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 1

Im Sinne dieser Akte bedeutet

  1. –der Ausdruck “ursprüngliche Verträge"
  1. a) den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (“EG-Vertrag") und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (“Euratom-Vertrag") mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind,
  2. b) den Vertrag über die Europäische Union (“EU-Vertrag") mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;

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