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Artikel 1. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

I. TEIL.

Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.

Rechtsschutz.

Artikel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nie aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025467

alte Dokumentnummer

N2195510730U

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