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Artikel 1 Vereinbarung über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2019

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Der Bund und das Land stimmen überein, dass die Erreichung des strategischen Ziels der Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa bei der Zahl von rund 9 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Gesetzesnummer

20010553

Dokumentnummer

NOR40211698

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