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Artikel 1 Verbot des Einsatzes und der Weitergabe von Antipersonenminen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2002

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. III Nr. 38/1999) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- bzw.

Beitrittsurkunde:

Albanien 29. Februar 2000

Algerien 9. Oktober 2001

Antigua und Barbuda 3. Mai 1999

Argentinien 14. September 1999

Australien 14. Jänner 1999

Bangladesch 6. September 2000

Barbados 26. Jänner 1999

Botsuana 1. März 2000

Brasilien 30. April 1999

Chile 10. September 2001

Costa Rica 17. März 1999

Côte d`Ivoire 30. Juni 2000

Dominica 26. März 1999

Dominikanische Republik 30. Juni 2000

Ecuador 29. April 1999

El Salvador 27. Jänner 1999

Eritrea 27. August 2001

Gabun 8. September 2000

Ghana 30. Juni 2000

Guatemala 26. März 1999

Guinea-Bissau 22. Mai 2001

Island 5. Mai 1999

Italien 23. April 1999

Jordanien 13. November 1998

Kambodscha 28. Juli 1999

Kap Verde 14. Mai 2001

Katar 13. Oktober 1998

Kenia 23. Jänner 2001

Kiribati 7. September 2000

Kolumbien 6. September 2000

Kongo 4. Mai 2001

Lesotho 2. Dezember 1998

Liberia 23. Dezember 1999

Liechtenstein 5. Oktober 1999

Luxemburg 14. Juni 1999

Madagaskar 16. September 1999

Malaysia 22. April 1999

Malediven 7. September 2000

Malta 7. Mai 2001

Mauretanien 21. Juli 2000

Moldau 8. September 2000

Monaco 17. November 1998

Nauru 7. August 2000

Neuseeland 27. Jänner 1999

Nicaragua 30. November 1998

Niederlande 12. April 1999

Niger 23. März 1999

Nigeria 27. September 2001

Paraguay 13. November 1998

Philippinen 15. Februar 2000

Portugal 19. Februar 1999

Ruanda 8. Juni 2000

Rumänien 30. November 2000

Salomonen 26. Jänner 1999

Sambia 23. Februar 2001

Schweden 30. November 1998

Seychellen 2. Juni 2000

Sierra Leone 25. April 2001

Slowakei 25. Februar 1999

Spanien 19. Jänner 1999

St. Kitts und Nevis 2. Dezember 1998

St. Lucia 13. April 1999

St. Vincent und die

Grenadinen 1. August 2001

Swasiland 22. Dezember 1998

Tadschikistan 12. Oktober 1999

Vereinigte Republik

Tansania 13. November 2000

Thailand 30. November 1998

Togo 9. März 2000

Tschad 6. Mai 1999

Tschechische Republik 26. Oktober 1999

Tunesien 9. Juli 1999

Uganda 25. Februar 1999

Uruguay 7. Juni 2001

Venezuela 14. April 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Australien:

Australien geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Operationen, Übungen oder anderen militärischen Aktivitäten, die von den Vereinten Nationen genehmigt oder sonst in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführt werden, die Teilnahme der australischen Streitkräfte oder von Einzelpersonen, die australische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Australien ihren Aufenthalt haben, an solchen Operationen, Übungen oder anderen militärischen Aktivitäten, die in Verbindung mit den Streitkräften von Staaten durchgeführt werden, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und an Aktivitäten teilnehmen, die nach dem Übereinkommen verboten sind, nicht per se als Verletzung des Übereinkommens betrachtet wird.

Australien geht davon aus, dass im Hinblick auf Art. 1 lit. a der Ausdruck "verwenden" die tatsächliche physische Verlegung von Antipersonenminen bedeutet und einen indirekten oder zufälligen Nutzen aufgrund von Antipersonenminen, die von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden, ausschließt. In Art. 1 lit. c wird von Australien das Wort "unterstützen" so ausgelegt, dass damit die tatsächliche und direkte physische Teilnahme an einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Tätigkeit gemeint ist, nicht aber eine zulässige indirekte Unterstützung wie Sicherheitsleistungen für das mit solchen Aktivitäten befasste Personal eines Staates, der kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist; das Wort "ermutigen" so, dass damit die tatsächliche Aufforderung zur Durchführung einer nach dem Übereinkommen verbotenen Aktivität gemeint ist; und das Wort "veranlassen" so, dass damit die aktive Verwendung von Drohungen oder Anreizen zur Durchführung einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Aktivität gemeint ist.

Betreffend Art. 2 Abs. 1 geht Australien davon aus, dass die Definition von "Antipersonenminen" befehlgezündete Munitionsarten nicht einschließt.

Betreffend die Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 lit. b und c geht Australien davon aus, dass der Ausdruck "Hoheitsgewalt oder Kontrolle" sich auf das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates oder auf ein Gebiet bezieht, für welches dieser Staat auf Grund eines Mandates der Vereinten Nationen oder einer Vereinbarung mit einem anderen Staat rechtlich verantwortlich ist, und das Eigentum an bzw. physischen Besitz von Antipersonenminen, nicht jedoch auf die vorübergehende Besetzung von bzw. den Aufenthalt in ausländischen Gebieten, in denen Antipersonenminen von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden.

Chile:

Chile erklärt, dass es Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens vorläufig anwenden wird.

Tschechische Republik:

Die Tschechische Republik geht davon aus, dass die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten durch die Streitkräfte der Tschechischen Republik oder durch einzelne Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Art. 1 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.

Schweden:

Gemäß Art. 18 teilt Schweden mit, dass es Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens provisorisch anwendet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 4. Dezember 2001 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Ducie und Oeno Inseln, Falklandinseln, Henderson, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern ausgedehnt.

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