vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 ÜV-HWS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2006

Artikel 1

Dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Landeshauptmann von Wien und den ihnen jeweils unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, nach Maßgabe der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, und der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Richtlinien betreffend Förderungen von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der österreichischen Donau und diesbezüglicher Weisungen übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20004989

Dokumentnummer

NOR40081953

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)