Artikel 1 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1983

Artikel 1

Die Regierung Zypern bestätigt hiermit, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich das „Cyprus Department of Customs and Excise“ ermächtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10004393

Dokumentnummer

NOR12048003

alte Dokumentnummer

N3198313621L

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