Artikel 1 Urheberrechtsschutz gegenüber USA

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1925

Artikel 1

Nach dem Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. März 1909 finden die Bestimmungen des Artikels 1, P. e, über den Schutz des ausschließlichen Rechtes des Urhebers, ein Werk der Tonkunst zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör zu verwerten, auf Werke ausländischer Urheber keine Anwendung, sofern der ausländische Staat amerikanischen Urhebern nicht ähnliche Rechte einräumt. Da nach der damaligen österreichischen Gesetzgebung der Urheberrechtsschutz das bezeichnete Recht überhaupt nicht umfaßte, hat der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika mit Kundmachung vom 9. April 1910 verlautbart, daß sich das zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiete des Urheberrechtes bestehende Gegenseitigkeitsverhältnis (Ministerialverordnung vom 9. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 265) darauf nicht erstrecke. Diesen Vorbehalt hat der Präsident in der Kundmachung vom 25. Mai 1922 über die Wiederherstellung der Urheberrechte österreichischer Urheber wiederholt. Nunmehr hat der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika durch eine neue Kundmachung vom 11. März 1925 verlautbart, daß seit dem 1. August 1920, an welchem Tage das Gesetz vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 325, in Österreich in Wirksamkeit getreten ist, das Erfordernis der Gegenseitigkeit auch im angeführten Punkte gegeben ist und daß daher die amerikanischen Bestimmungen über den Schutz der mechanischen Rechte auf die nach dem 1. August 1920 veröffentlichten und in den Vereinigten Staaten von Amerika urheberrechtlich registrierten österreichischen Werke der Tonkunst Anwendung finden, sofern sie dort nicht schon vor dem 11. März 1925 auf einen Apparat übertragen worden sind, mittels dessen das Werk mechanisch vorgeführt werden kann.

Schlagworte

RGBl. Nr. 265/1907, StGBl. Nr. 325/1920

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001763

Dokumentnummer

NOR12023626

alte Dokumentnummer

N2192510160S

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