Artikel 1
Der Tauernautobahn Aktiengesellschaft werden zur Errichtung übertragen
- 1. die A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung Klagenfurt,
- 2. die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im Abschnitt Umfahrung Zell/See,
- 3. die B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Artikel II § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
Schlagworte
Bauzeitrahmen, Bauzeitplan
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10011998
Dokumentnummer
NOR12152485
alte Dokumentnummer
N9199013512J
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