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Artikel 1 Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1968

Artikel 1

(1) Unternehmen eines Vertragstaates, die Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, zahlen im anderen Vertragstaat in Übereinstimmung mit dessen innerstaatlicher Gesetzgebung und zu den offiziellen Wechselkursen die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden, nicht zusammenzurechnenden Steuersätzen:

für Fahrten mit einer Beförderungsstrecke

zwischen

1 – 75 km

13 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

76 – 150 km

30 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

151 – 300 km

40 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

301 – 600 km

45 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

601 – 1000 km

55 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

1001 – 1500 km

65 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

 

über 1500 km

70 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung.

   

(2) Die Steuer wird pro Tonne Rohgewicht der beförderten Güter erhoben. Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.

(3) Als eine Fahrt im Sinn des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt; jedoch bleiben Strecken, die ohne Ladung zurückgelegt werden, außer Betracht. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

(4) Von Lastkraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern), die ohne Ladung in das Gebiet eines Vertragstaates einfahren, wird keine Steuer erhoben.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10011395

Dokumentnummer

NOR12147605

alte Dokumentnummer

N9196843678L

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