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Artikel 1. Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1924

Artikel 1.

Die Hohen vertragschließenden Teile erklären, daß sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 14. April 1921 gutgeheißene Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs annehmen.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10011199

Dokumentnummer

NOR40040315

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