Artikel 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 130/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 39/1986) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde:
Belgien 16. November 1988
Dänemark 3. November 1986
Griechenland 18. Dezember 1986
Schweiz 11. Dezember 1991
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:
Dänemark:
- Gleichlautender Vorbehalt *1) wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr und
- Pkt. 4 des Anhangs zu Art. 27 Abs. 5 betreffend Markierung der Radwege.
Schweiz:
Vorbehalt:
Zu Pkt. 4 des Anhangs (Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens):
Die Schweiz wendet Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens an, jedoch nicht in der Weise wie in Pkt. 4 des Anhangs bestimmt.
Zu Pkt. 6 des Anhangs (Art. 29 Abs. 2 des Übereinkommens):
Die Schweiz erachtet sich an Art. 29 Abs. 2, erster und zweiter Satz, des Übereinkommens, wie in Pkt. 6 des Anhangs dargestellt, nicht gebunden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1993
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