Artikel 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 292/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 38/1986) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde:
Belgien 16. November 1988
Dänemark 3. November 1986
Griechenland 18. Dezember 1986
Litauen 31. Jänner 1992
Schweiz 11. Dezember 1991
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:
Dänemark:
Gleichlautender Vorbehalt *1) wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr.
Schweiz:
Vorbehalt:
Zu Pkt. 9 des Anhangs (Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens):
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen zu erlassen, womit die Vorankündigung des Zeichens B 2 hoch a für dasselbe Zeichen, ergänzt durch eine Zusatztafel
nach Muster 1 des Anhangs 7 erfolgt.
Zu Pkt. 10 und 27 des Anhangs (Art. 18 Abs. 2 und Anhang 5,
Abschnitt C des Übereinkommens:
Die Schweiz erachtet sich an die Bestimmungen der Pkte. 10 und 27 des Anhangs nicht gebunden.
Zu Pkt. 12 des Anhangs (Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens):
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens für das Drei-Farben-System für Lichtzeichen für Fußgänger zu erlassen. Zu Pkt. 22 des Anhangs (Anhang 4 Abschnitt A Pkt. 2 lit. a (iii) des Übereinkommens:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen zu erlassen, wonach die Einfahrt in Straßen, die durch das zusätzliche Zeichen Nr. 1 - abgebildet in der Anlage zum Anhang - gekennzeichnet ist, für Fahrzeuge, die gefährliche Güter jeder Art transportieren, verboten ist.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1993
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