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Artikel 1 Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders wichtig bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört:

  1. a) seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse;
  2. b) Gut, das sich auf die Geschichte einschließlich der Geschichte von Wissenschaft und Technik sowie der Militär- und Sozialgeschichte, das Leben nationaler führender Persönlichkeiten, Denker, Wissenschaftler und Künstler und Ereignisse von nationaler Bedeutung bezieht;
  3. c) Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmäßiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen;
  4. d) Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmale oder archäologischer Stätten, die nicht mehr vollständig sind;
  5. e) Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;
  6. f) Gegenstände von ethnologischem Interesse;
  7. g) Gut von künstlerischem Interesse wie
  1. h) seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen;
  2. i) Briefmarken, Steuermarken und Ähnliches, einzeln oder in Sammlungen;
  3. j) Archive einschließlich Phono-, Foto- und Filmarchive;
  4. k) Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.

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