vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Übereinkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 20. Februar 1996 als Behörde gemäß Art. 8 des Übereinkommens über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 100/1996) notifiziert:

den zuständigen Public district physician (Distriktsarzt) im Normalfall;

den zuständigen Public district hygienist (Distriktsgesundheitsbeamten) im Falle des Transports nach einer Exhumierung, nach Ableben als Folge einer Quarantäne erfordernden Krankheit, während einer außerordentlichen Epidemie sowie in einem durch hochgradige ionisierende Strahlung verursachten Todesfall.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)