Artikel 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben nachstehende Staaten das Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978) unterzeichnet bzw. ratifiziert:
Datum der Unterzeichnung
Staaten: bzw. Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde:
Schweiz 17. Dezember 1979
Portugal 7. Juli 1980
Belgien 25. September 1981
Schweden 4. Oktober 1982
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens haben notifiziert:
BELGIEN: Ministerium für Gesundheit
und Familienfragen
Volksgesundheitsbehörde
Provinzgesundheitsinspektorate
Staatliches Verwaltungszentrum
B - 1050 Brüssel
ISLAND: Distriktsamtsarzt
(In Reykjavik, der Leiter
des Gesundheitsdienstes Reykjavik)
oder die von ihnen beauftragten
Ärzte der Gesundheitszentren und Spitäler
NORWEGEN: Örtliche Polizeibehörde
PORTUGAL: Sicherheitspolizeikommando oder in
Ortschaften, wo ein solches nicht
besteht, das Bürgermeisteramt
(wenn der Passierschein von der örtlichen
Gesundheitsbehörde abzuzeichnen ist)
SCHWEDEN: Pfarrstandesamt (schwedisch:
Pastorämbetet), bei dem der Todesfall
gemeldet wurde
SCHWEIZ: Bunsdesamt für Gesundheitswesen
Bollwerk
Postfach 2644
CH - 3001 Bern
ZYPERN: Leiter der Abteilung Gesundheitsdienste
Ministerium für Gesundheit
Nikosia
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
