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Artikel 1 Übereinkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1983

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben nachstehende Staaten das Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978) unterzeichnet bzw. ratifiziert:

Datum der Unterzeichnung

Staaten: bzw. Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Schweiz 17. Dezember 1979

Portugal 7. Juli 1980

Belgien 25. September 1981

Schweden 4. Oktober 1982

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens haben notifiziert:

BELGIEN: Ministerium für Gesundheit

und Familienfragen

Volksgesundheitsbehörde

Provinzgesundheitsinspektorate

Staatliches Verwaltungszentrum

B - 1050 Brüssel

ISLAND: Distriktsamtsarzt

(In Reykjavik, der Leiter

des Gesundheitsdienstes Reykjavik)

oder die von ihnen beauftragten

Ärzte der Gesundheitszentren und Spitäler

NORWEGEN: Örtliche Polizeibehörde

PORTUGAL: Sicherheitspolizeikommando oder in

Ortschaften, wo ein solches nicht

besteht, das Bürgermeisteramt

(wenn der Passierschein von der örtlichen

Gesundheitsbehörde abzuzeichnen ist)

SCHWEDEN: Pfarrstandesamt (schwedisch:

Pastorämbetet), bei dem der Todesfall

gemeldet wurde

SCHWEIZ: Bunsdesamt für Gesundheitswesen

Bollwerk

Postfach 2644

CH - 3001 Bern

ZYPERN: Leiter der Abteilung Gesundheitsdienste

Ministerium für Gesundheit

Nikosia

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