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ARTIKEL 1 Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ANLAGE A

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

ARTIKEL 1

Parteien in einem nach dieser Anlage eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Artikel XVI dieses Übereinkommens bezeichneten Parteien.

ARTIKEL 2

Ein nach dieser Anlage ordnungsgemäß gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.

ARTIKEL 3

a) Spätestens sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Vertragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechtssachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der der zweiten darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach dieser Anlage eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unterlagen beigefügt, und verteilt diese Liste spätestens dreißig Tage vor dem Eröffnungsdatum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachverständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennende Vertragspartei bis vierzehn Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.

b) Aus der unter lit. a genannten Liste wählt die Versammlung der Vertragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mitglieder und Stellvertreter bleiben während der unter lit. a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.

c) Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Mitglieder der Gruppe können an der Sitzung entweder persönlich oder auf elektronischem Weg teilnehmen. Die Gruppe ist beschlußfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind. Die Gruppe bestimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwaltungskosten der ITSO.

d) Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigewordenen Sitze aus der unter lit. a erwähnten Liste. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vorgängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter lit. c vorgeschriebenen Verfahren besetzt.

e) Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach lit. b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien dafür, daß die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, daß eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wichtigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.

f) Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluß aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.

ARTIKEL 4

a) Ein Kläger, der einen Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen wünscht, hat jedem Beklagten und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück zuzuleiten, das folgende Angaben enthält:

  1. i) eine ausführliche Darstellung der dem Schiedsverfahren zu unterwerfenden Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren;
  2. ii) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit des nach dieser Anlage zu bildenden Gerichts fällt und dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt;
  3. iii) eine Darlegung der Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Zeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen;
  4. iv) im Fall einer Streitigkeit, für die nach Artikel XVI dieses Übereinkommens die Zustimmung der Streitparteien Voraussetzung für ein Schiedsverfahren nach dieser Anlage ist, einen Nachweis dieser Zustimmung;
  5. v) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat.

b) Das geschäftsführende Organ übermittelt jeder Vertragspartei sowie dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift des ihm nach lit. a zugeleiteten Schriftstücks.

ARTIKEL 5

a) Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 4 lit. a dieser Anlage beschriebenen Schriftstückes erhalten haben, bestimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Artikel 4 lit. a dieser Anlage bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.

b) Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewährten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Artikel 3 lit. a dieser Anlage mitgeteilt wurden.

c) Innerhalb von dreißig Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Artikel 3 dieser Anlage gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schiedsgerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der beiden bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe außer sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.

d) Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.

ARTIKEL 6

a) Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemäßen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besetzt:

  1. i) Wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz;
  2. ii) wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten des Gerichts oder eines anderen vom Vorsitzenden ernannten Mitglieds des Gerichts frei, so wird aus der Gruppe nach Artikel 5 lit. c bzw. b dieser Anlage ein Ersatz bestimmt.

b) Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter lit. a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach lit. a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 2 dieser Anlage befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.

ARTIKEL 7

a) Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.

b) Das Verfahren findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich; jedoch haben die ITSO und die Vertragsparteien, die Parteien in dem Verfahren sind, ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die ITSO Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.

c) Im Falle einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befaßt sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie möglich.

d) Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmäßig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.

e) Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel, sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.

f) Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Artikel XVI dieses Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.

g) Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.

h) Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, daß die Streitigkeit seine in Artikel XVI des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.

i) Die Beratungen des Gerichts sind geheim.

j) Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.

k) Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.

l) Das Gericht kann im Einklang mit den in dieser Anlage niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.

ARTIKEL 8

Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, daß es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.

ARTIKEL 9

Eine Vertragspartei, die nicht Partei des Verfahrens ist oder ITSO kann, wenn sie der Ansicht sind, daß sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache haben, beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschließt das Gericht, daß der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.

ARTIKEL 10

Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.

ARTIKEL 11

Jede Vertragsparteiund die ITSO stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.

ARTIKEL 12

Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht wahrend der Beratung der Sache vorläufige Maßnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.

ARTIKEL 13

a) Die Entscheidung des Gerichts stützt sich

  1. i) auf dieses Übereinkommen sowie
  2. ii) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.

b) Die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer nach Artikel 7 lit. g dieser Anlage auf Grund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Entscheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die ITSO Partei und entscheidet das Gericht, daß ein Beschluß eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch dieses Übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich.

c} Bei Streitigkeiten über der. Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.

ARTIKEL 14

Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts einschließlich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die ITSO Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der ITSO.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122653

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