Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bedeutet „Industrieunfall“ ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar
- i) entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder
- ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;
- b) bedeutet „gefährliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;
- c) bedeutet „Auswirkungen“ jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere
- i) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;
- ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;
- iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren
- iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;
- d) bedeutet „grenzüberschreitende Auswirkungen“ schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;
- e) bedeutet „Inhaber“ jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;
- f) bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
- g) bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;
- h) bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;
- i) bedeutet „beteiligte Vertragsparteien“ jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;
- j) bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Schlagworte
Tierwelt
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40098685
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)