KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
1. Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.
2. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010447
Dokumentnummer
NOR12133052
alte Dokumentnummer
N8198314861L
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