Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
- a) „Kernmaterial“ Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238;
Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran;
Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt;
jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält;
- b) „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
- c) „internationaler Nukleartransport“ die Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder Art von Transportmittel, die über das Hoheitsgebiet des Staates hinausgehen soll, aus dem die Sendung stammt, vom Verlassen einer Anlage des Absenders in dem betreffenden Staat bis zur Ankunft in einer Anlage des Empfängers im Staat der endgültigen Bestimmung.
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