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Artikel 1 Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1999

Protokoll über blindmachende Laserwaffen

(Protokoll IV)

Artikel 1

Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, dh. des bloßen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter.

Artikel 2

Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen Vorsichtsmaßnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Maßnahmen.

Artikel 3

Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung des rechtmäßigen militärischen Einsatzes von Lasersystemen einschließlich der Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, ist vom Verbot dieses Protokolls nicht erfaßt.

Artikel 4

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet,dauerhafte Erblindung' den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10000760

Dokumentnummer

NOR12017454

alte Dokumentnummer

N1199957440L

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