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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 1

Als „Lohn“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt, ohne Rücksicht auf Bezeichnung oder Berechnungsart, das Entgelt oder der Verdienst, den ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Dienstvertrages für geleistete oder zu leistende Arbeit oder für geleistete oder zu leistende Dienste zu fordern hat, soweit dieses Entgelt oder diese Leistungen in Geld ausgedrückt werden können und durch Vereinbarung oder durch die Gesetzgebung bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082002

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