Teil I.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere
- a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,
- b) Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder abgebrochen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich Schiffsbaubetriebe und Betriebe zur Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft jeder Art,
- c) Betriebe des Hoch- und Tiefbaues, einschließlich Bau-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Umbau- und Abbrucharbeiten.
2. Die zuständige Behörde bestimmt die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Landwirtschaft, Handel und anderen nichtgewerblichen Arbeiten anderseits.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013008
Dokumentnummer
NOR40272711
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
