Artikel 1
Artikel 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen zum mindesten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008100
Dokumentnummer
NOR40085633
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