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Artikel 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2004

Artikel 1

Artikel 1

Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Gesetzesnummer

20004175

Dokumentnummer

NOR40065890

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