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Artikel 1 Tierseuchenübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1926

Artikel 1

Artikel 1. Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010200

Dokumentnummer

NOR40004701

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