Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes
Artikel 1
Das Tiermehl-Gesetz ist nach Maßgabe der Z 1 bis Z 8 anzuwenden:
1. § 1 lautet:
§ 1.
„ Als Schutzmaßnahme in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien wird die Verwendung von tierischen Proteinen und anderen tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere eingeschränkt oder verboten. Tierische Nebenprodukte dürfen in Futter- oder Düngemitteln nur in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, verwendet werden.“
2. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Sofern Abs. 2 nicht näheres bestimmt, gelten für dieses Bundesgesetz die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 .
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. „Futtermittel“: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe gemäß § 2 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999;
- 2. „Düngemittel“: Produkte gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513.“
3 § 3 lautet samt Überschrift:
(1) § 3.Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen, von Wiederkäuern gewonnener Gelatine, Blutprodukten, hydrolysiertem Eiweiß sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs ist an Nutztiere verboten. Die Verfütterung von tierischen Proteinen und tierischem Fett an Wiederkäuer ist verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, sofern in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie darauf beruhender Rechtsvorschriften Ausnahmen festgelegt sind.
(3) Das Verbot der Verfütterung gilt auch für Futtermittel, die in Abs. 1 genannten Bestandteile enthalten.“
4. § 4 Abs. 2 lautet:
„Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte, die einem zulässigen Verwendungszweck gemäß § 3 Abs. 2 zugeführt werden.“
5 In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort„Dicalciumphosphat“ das Wort „Tricalciumphosphat“ eingefügt.
6 § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„Betriebe, die nach § 4 Abs. 2 Futtermittel in Verkehr bringen und einer Zulassungspflicht nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegen, haben einen Antrag beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen. Sonstige Betriebe, die verarbeitete tierische Proteine zum Zwecke der Verwendung als Futter- oder Düngemittel in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.“
7. §§ 5 und 6 entfallen.
8. Die Überschrift zu § 9 lautet:„Schlussbestimmungen“; § 9 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, bleiben unberührt.“
Schlagworte
Futtermittel
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003501
Dokumentnummer
NOR40054474
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