Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat Rumänien das Protokoll vom 11. Dezember 1946, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Feber 1925, am 19. Feber 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 kund in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle (BGBl. Nr. 179/1950, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 228/1959) angenommen.
Ferner haben
- 1. zum Internationalen Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912 (Haager Opiumabkommen, BGBl. Nr. 361/1921 in der Fassung des vorerwähnten Protokolls, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959) Cypern, Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville), Kongo (Léopoldville), Malawi, Malta, Niger, Nigeria, die Philippinen, Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad und Tobago sowie die Zentralafrikanische Republik erklärt, sich an dieses Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit gebunden zu erachten;
- 2. zur Internationalen Opiumkonvention vom 19. Feber 1925 (Genfer Opiumkonvention, BGBl. Nr. 244/1928, in der Fassung des vorerwähnten Protokolls, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959)
- a) Algerien, Obervolta sowie Uganda ihren Beitritt notifiziert und
- b) Dahomey, die Elfenbeinküste, Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville), Kongo (Léopoldville), Malawi, Niger, Nigeria, Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad und Tobago, Togo sowie die Zentralafrikanische Republik erklärt, sich an dieses Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit gebunden zu erachten;
- 3. zum Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung
der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931 (BGBl. Nr. 198/1934 II, in der Fassung des vorerwähnten Protokolls, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959)
- a) Algerien, Obervolta, Tanganjika und Sansibar sowie Uganda ihren Beitritt notifiziert und
- b) Dahomey, die Elfenbeinküste, Guinea, Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville), Kongo (Léopoldville), Malawi, Niger, Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad und Tobago, Togo sowie die Zentralafrikanische Republik erklärt, sich an dieses Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit gebunden zu erachten;
- 4. zum Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit
Suchtgiften vom 26. Juni 1936 (BGBl. Nr. 178/1950, in der Fassung des vorerwähnten Protokolls, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 208/1961) die Elfenbeinküste, Kamerun, Liechtenstein und Malawi ihren Beitritt notifiziert.
Die Niederlande haben das letztgenannte Übereinkommen gemäß Art. 24 Abs. 1 und Art. 18 Art. 3 für das Gebiet des Königreiches in Europa und die Gebiete von Surinam und der Niederländischen Antillen mit Wirkung vom 14. Dezember 1966 gekündigt.
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