Artikel 1
- 1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Weppersdorf, Kobersdorf, Markt St. Martin und Neutal wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 72,15 (entspricht km 27,792 der Verordnung BGBl. Nr. 16/1978), führt über die Anschlußstelle Weppersdorf mit Anbindung der B 62 Deutschkreutzer Straße in Richtung Süden und endet nach der Anschlußstelle Neutal mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen von und zur Landesstraße L 233 Draßmarkter Straße bei km 77,00.
- 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 62 Deutschkreutzer Straße - Rampe 2, 3 und 4 der Anschlußstelle Weppersdorf - wird im Bereich der Gemeinde Weppersdorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Rampen 2, 3 und 4 der Anschlußstelle Weppersdorf (ursprünglich Markt St. Martin/Weppersdorf) beginnen an der unter Punkt 1 verordneten Trasse der S 31 Burgenland Schnellstraße und binden bei km 0,481 in die bestehende B 62 Deutschkreutzer Straße ein.
- 3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Anschlußstellen Weppersdorf und Neutal mit ihren Rampen bzw. Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Weppersdorf, Kobersdorf, Markt St. Martin und Neutal aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 885 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 16/1978, bezüglich der S 31 Burgenland Schnellstraße von km 27,792 bis km 30,12 und bezüglich der Rampen 2, 3 und 4 der Anschlußstelle Weppersdorf (ursprünglich Markt St. Martin/Weppersdorf) der B 62 Deutschkreutzer Straße von km 0,0 bis km 0,481 abgeändert.
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