Artikel 1
- 1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 12 Brunner Straße wird im Bereich der Gemeinden Wien, Perchtoldsdorf und Brunn am Gebirge wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 7,585 an der Kreuzung Brunner Straße/Ketzergasse, verläuft sodann östlich der bestehenden Bundesstraße und bindet bei km 8,878 wieder in den Bestand ein.
- 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 12 a Brunner Straße, Abzweigung Brunn/Gebirge wird im Bereich der Marktgemeinde Brunn am Gebirge wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,665 der unter Punkt 1 festgelegten Straßentrasse (=km 0,0 der B 12 a) und bindet bei km 0,130 in den Bestand ein.
- 3. Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) sowie bei den Marktgemeinden Perchtoldsdorf und Brunn am Gebirge aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 12, B 12 a/42-86 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
- § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
10011682
Dokumentnummer
NOR12150767
alte Dokumentnummer
N9198710086X
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