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Artikel 1 Straßenverlauf der S 16 Arlberg Schnellstraße u. B 171 Tiroler Str.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1995

Artikel 1

  1. 1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Pians, Grins, Strengen und Flirsch wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,716 im Anschluß an dem mit BGBl. Nr. 12/1990 verordneten Abschnitt „Pians'' im Strenger Tunnel, verläuft nach dessen Westportal in Dammlage und bindet bei km 14,973 (entspricht Bau-km 7,83 der Verordnung BGBl. Nr. 545/1977) in den Bestand ein.

  1. 2. Die Anschlußstelle „Pians'' der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Pians wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellenden Rampen der Anschlußstelle „Pians'' liegen zwischen km 8,16 und km 8,53 in dem mit Verordnung BGBl. Nr. 12/1990 verordneten Abschnitt „Pians'' und stellen die Verbindung zu dem unter Punkt 3 verordneten Abschnitt der B 171 Tiroler Straße her.

  1. 3. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 171 Tiroler Straße wird im Bereich der Gemeinde Pians wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 158,589 und endet bei km 158,670 an den unter Punkt 2 festgelegten Rampen der Anschlußstelle „Pians''.

  1. 4. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Rampen der Anschlußstelle „Pians'' aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pians, Grins, Strengen und Flirsch aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 850a im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

    § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

    Durch diese Verordnung werden die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 12/1990, bezüglich der Rampen der Anschlußstelle „Pians'' und der B 171 Tiroler Straße sowie die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. November 1977, BGBl. Nr. 546, von Bau-km 7,6 bis Bau-km 7,83 (nur Bergfahrt) abgeändert.

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