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Artikel 1 Straßenverlauf der A 22 Donauufer Autobahn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.1992

Artikel 1

  1. 1. Die Anschlußstelle Korneuburg West/Leobendorf der A 22 Donauufer Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Leobendorf wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 25,674 und AB-km 26,486 der A 22 Donauufer Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung zu den unter Punkt 2 und 3 verordneten Abschnitten her.

  1. 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 208 Eibesbrunner Straße wird im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Leobendorf wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 9,558 an dem unter Punkt 4 verordneten Abschnitt der B 6 Laaer Straße und endet bei km 12,907 an den unter Punkt 1 und 3 verordneten Abschnitten.

  1. 3. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Gemeinde Leobendorf wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft von km 56,53 bis km 56,61 über die Kreuzung (Kreisverkehr) mit den unter Punkt 1 und 2 verordneten Abschnitten.

  1. 4. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 6 Laaer Straße wird im Bereich der Gemeinde Leobendorf wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft von km 2,711 bis km 2,91 über die Kreuzung (Kreisverkehr) mit dem unter Punkt 2 verordneten Abschnitt.

  1. 5. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße sowie der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Korneuburg und Leobendorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 22/10-91 und Plan Nr. B 208/47-91 jeweils im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

    § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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